Chrakterlich ungeeignet

Kann bei der Entscheidung über die Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Verfehlungen in der Jugend abgestellt werden?

Das Mitsichführen eines Messers, ob am Grenzübergang oder bei einer Veranstaltung, selbst wenn es sich um keinen Verstoß gegen das Waffengesetz handelt, kann jedenfalls in Verbindung mit weiteren Ermittlungsverfahren Zweifel an der Eignung für eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter begründen. Wer eine Einstellung in den öffentlichen Dienst anstrebt, muss auch charakterlich geeignet sein. Hat der Dienstherr Zweifel, scheidet die Einstellung aus. Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung (insbesondere wenn es um den Juztizvollzugsdienst oder den Polizeivollzugsdienst geht) zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss vom 18.12.2018 - 6 A 2903/18 bestätigt, dass in solchen Fällen Zweifel des Dienstherr gerichtlich nicht zubeanstanden sind.