Dienstunfall

Ein Dienstunfall setzt den Eindruck eines auf äußere Einwirkung beruhenden, plötzlich, wörtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignisses voraus. Ursache für den Körperschaden soll danach eine äußere Einwirkung sein. Dies ist der Fall, wenn die Vorgänge außerhalb des Körpers des Geschädigten ihren Ausgang genommen haben. Bei der Anerkennung von Dienstunfällen kommt es häufig darauf an, ob eine äußere Einwirkung in diesem Sinne vorliegt. Häufig wird eine äußere Einwirkung verneint, wenn Handlungen des Verletzten ursächlich waren. Nicht in jedem Fall steht dies einem Dienstunfall entgegen. Es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.11.2014 (2 A 729/13) alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Leipzig bestätigt, in dem dieses eine äußere Einwirkung nicht als gegeben angesehen hat, wenn ein Beamter einen nicht außergewöhnlichen Hebevorgang ausführt und es dabei zur Schädigung kommt. Liegt ein normaler Geschehensablauf vor, sind die Vorgänge im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozialadäquat, wird ein äußeres Ereignis in der Regel verneint werden. Die Entscheidungen zeigen, wie wichtig eine bewusste Ausübung von Dienstgeschäften und die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sein kann.