Doch keine Wartezeit?

Mit Beschluss vom 24.04.2023 – 2 A 180/22 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 01.03.2022 (11 K 1722/19) zugelassen, in dem es um einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung geht.

Zum 01.01.2019 sind die Ämter der Grundschulrektorinnen und Grundschulrektoren im Sächsischen Besoldungsgesetz angehoben worden. Die Sächsische Staatsregierung hat erklärt, dass man den Personenkreis zumindest nach Besoldungsgruppe A 14 bezahlen wolle. Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sind erfolgt. Da Ämter der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage ausgebracht sind, stellt sich die Frage, ob die Stelleninhaber die Frist bis zur nächstmöglichen Beförderung abwarten mussten oder ob der Freistaat verpflichtet war, unmittelbar die Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 + Zulage zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Zahlungsverbot der Sprungbeförderung entgegenstünde.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 24.04.2023 die Berufung zugelassen. Im Berufungsverfahren soll geklärt werden, ob nach Überleitung der Grundschulrektorinnen und Grundschulrektoren zum 01.01.2019 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 + Zulage unmittelbar übertragen werden konnte.