Eine Bienengiftallergie

kann dienstliche Verwendung einschränken.

Im Beschluss vom 29.05.2018 (Au 2 E 18.188) hat das Verwaltungsgericht Augsburg zu entscheiden gehabt, ob sich eine ärztlich festgestellt, für die dienstliche Tätigkeit relevante Bienengiftallergie in einem Stellenbesetzungsverfahren auswirken kann. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Augsburg soll es im Rahmen einer Auswahlentscheidung bezogen auf einen zu besetzenden Dienstposten möglich sein, Verwendungseinschränkungen wie eine Bienengiftallergie zu berücksichtigen.