Eine (Ent-)Täuschung?

Im Beschluss vom 16.02.2021 (6 B 1868/20) hat sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Frage beschäftigt, ob das Mitführen eines Smartphones nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins das Vorliegen eines Täuschungsversuchs indiziert.

Ein Smartphone, so das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, kann die Chancengleichheit bei einer Prüfung gravierende beeinträchtigen. Man könne in der Prüfung zu den Problemen recherchieren, sich mit Dritten austauschen oder große Datenmengen speichern und verarbeiten. Ein Smartphone sei daher im besonderen Maße geeignet, die Spielregeln des fairen Wettbewerbes zu verletzen. Selten wird man konkret nachweisen können, dass ein Smartphone in einer Prüfung genutzt wurde. Daher ging es im Verfahren um die Frage, ob das Mitsichführen nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins zum Nachweis eines Täuschungsversuchs führen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bejaht. Wer ein Smartphone als unerlaubtes Hilfsmittel bei einer Prüfung mit sich führt, begründet den Anschein für einen Täuschungsversuch und den hierfür erforderlichen Vorsatz. Jedem Prüfling sei bekannt, dass das Auffinden unzulässiger Hilfsmittel zu Sanktionen führe. Im Einzelfall sei es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu führen.