Einwendungen gegen Beurteilung nicht fristgebunden?

Im Beschluss vom 19.09.2019 (2 B 225/19) hat sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob für Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung eine Ausschlussfrist existiert.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes existiere keine Frist, auch keine Jahresfrist. Beschränkungen könnten sich nur aus der Verwirkung ergeben. Neben dem Verstreichen eines beachtlichen Zeitraums müsste der Dienstherr darauf habe vertrauen dürfen, dass der Beamte die Beurteilung als rechtmäßig anerkenne.