Exmatrikulation

Mit Beschluss vom 24.05.2019 (2 ME 360/19) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass eine Exmatrikulation wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung nur voraussetze, dass auch im letzten nach der maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Versuch ein positives Prüfungsergebnis nicht erzielt und dies durch Verwaltungsakt festgestellt wurde. Auf die Bestandskraft dieses Bescheides käme es nicht an.

Dem Verfahren lag eine Exmatrikulation eines Studierenden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Exmatrikulation zugrunde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob sich der Exmatrikulationsbescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Dies hing davon ab, ob es für die Exmatrikulation auf die bestandskräftige Feststellung des Nichtbestehens einer Prüfung oder lediglich das Nichtbestehen einer Prüfung und die hierauf bezogene Feststellung ankommt.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes soll es nicht erforderlich sein, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung bestandkräftig ist. Mit der Frage, weshalb allein die Rechtmäßigkeit des Exmatrikulationsbescheides das Vollzugsinteresse rechtfertigen soll, setzt sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss nicht auseinander. Dem Grunde nach reicht die bloße Rechtmäßigkeit eines Exmatrikulationsbescheides nicht aus, um die sofortige Vollziehung anzuordnen. Vielmehr müssen weitere, die sofortige Vollziehung rechtfertigende Gesichtspunkte vorliegen.