Fahndungsfahrten sind keine Dienstreisen

Mit Urteil vom 26.06.2014 (5 C 28.13 u. a.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne nicht vorliegt, wenn die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zählt und damit zur Dienstausübung im eigentlichen Sinne gehört.
Mit dem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Erstattung von Mehraufwendungen für die Beförderung, Unterkunft und Verpflegung bei Reisen zu einem Ort, an dem dienstliche Aufgaben wahrgenommen werden, von der Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zur Ausübung der dienstlichen Tätigkeit abgegrenzt. Der entschiedene Fall bezieht sich auf Beamtinnen und Beamte, die bei der Autobahnpolizei in einer Fahndungsgruppe tätig waren. Hierbei handele es sich um Dienstaufgaben, so dass es an einer Dienstreise fehlt.