Frist läuft mit Bekanntgabe

Die Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Abbruch eines Auswahlverfahrens wird nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Berlin im Beschluss vom 24.01.2019 (5 L 235.18) mit der Mitteilung über den Abbruch in Lauf gesetzt.

Für den Fristbeginn soll es nicht darauf ankommen, ob diese Mitteilung mit Gründen versehen war. Der Beamte sei gehalten, sich im Falle der Nichtmitteilung der Gründe für den Abbruch im Wege der Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen und über die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Ist es dem Beamten nicht möglich, Akteneinsicht zu nehmen und leitet er das Verfahren fristwahrend ein, kann er das Verfahren regelmäßig ohne Kostenrisiko für erledigt erklären.