Keine Allzuständigkeit

Mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 10.10.2022 (5 PO 525/21) hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden, dass Personalvertretungen im Freistaat Thüringen nicht im Rahmen einer sogenannten Allzuständigkeit Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Beschluss ist bisher nicht begründet. Nach einer Pressemitteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes hätte der Gesetzgeber die Intention der Allzuständigkeit nicht im Gesetz umgesetzt. Da sowohl das Verwaltungsgericht Meiningen als auch das Verwaltungsgericht Weimar vom Gegenteil ausgegangen sind, überrascht diese erste Begründung.