Keine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Mit Urteil vom 09.12.2025 (2 SLa 81/25) hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass es in den Fällen der Kündigung von Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern keine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist geben kann. 

Nach Auffassung des Gerichtes stünde die Entscheidung des Gesetzgebers in § 15 KSchG der Zulässigkeit einer solchen Kündigung besonders geschützter Personen entgegen. Damit kann es in diesen Fällen nur darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.