Keine Maßnahme?

Wird der Dienststellenleiter durch einen Vorgesetzten beauftragt, die Bereitstellung bestimmter Daten unter Nutzung eines bestimmten Verfahrens zu gewährleisten, soll die Anweisung zur Datenerhebung in dem bestimmten Verfahren nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 (8 A 677/18.PB) keine Maßnahme des Dienststellenleiters darstellen.

Das Verfahren betraf eine Gemeinsame Einrichtung nach dem SGB II, bei der die Datenerhebung mittels einer Excel-Datei angeordnet wurde. Zwar unterfalle die Datenerhebung über die Excel-Datei § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Es fehle jedoch an einer Maßnahme des Dienststellenleiters der Gemeinsamen Einrichtung. Die Bundesagentur für Arbeit habe als Trägerin durch Weisung, die auf Dienststellenebene umgesetzt wurde, gehandelt.