Lehrbeauftragte

können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch weiterhin im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse eigene Art tätig sein.

Mit Urteil vom 08.05.2018 (9 AZR 531/17) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass es neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen weitere, öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse geben kann. Lehrbeauftragte werden in der Bundesrepublik in einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigene Art beschäftigt. Die Begründung des Dienstverhältnisses erfolge durch Erteilung der Lehraufträge. Hierbei handele es sich um Verwaltungsakte, die auch eine für die Arbeitsgerichte bindende Tatbestandswirkung entfalteten. Werden die Verwaltungsakte bestandskräftig, entfiele eine Bindung an sie nur, wenn die Lehraufträge nichtig wären. Die Durchführung der Lehraufträge, auch wenn diese von den gesetzlichen Vorgaben abweiche, führen nicht zu einer solchen Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz des institutionellen Rechtsmissbrauchs ergebe sich hier nichts Abweichendes. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der Erteilung des Lehrauftrages entfiele auch in einem solchen Fall nicht. Es könne sich nur die Frage stellen, ob auf Lehrbeauftragte Rechtsnormen anzuwenden wären, die wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung keine Anwendung finden oder ob anderweitig Rechtsansprüche bestünden. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens.