Wenn sich eine Handlung eines Dienststellenleiters über den Geschäftsbereich hinaus erstreckt, soll jedenfalls so lange, wie der Gesetzgeber keine diesen Fall erfassende Regelung trifft, kein Mitbestimmungsrecht bestehen. In diesen Fällen fehle es am Handeln als Dienststellenleiter. Erst nach dem geänderten Bundesrecht soll Abweichendes gelten.