Mitbestimmung bei ressortübergreifender Maßnahme

Im Beschluss vom 28.01.2025 (5 P 5.23) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob nach der alten Fassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei Maßnahmen, die über den Geschäftsbereich hinausgehen, ein Handeln als Dienststellenleiter vorliegt.

Wenn sich eine Handlung eines Dienststellenleiters über den Geschäftsbereich hinaus erstreckt, soll jedenfalls so lange, wie der Gesetzgeber keine diesen Fall erfassende Regelung trifft, kein Mitbestimmungsrecht bestehen. In diesen Fällen fehle es am Handeln als Dienststellenleiter. Erst nach dem geänderten Bundesrecht soll Abweichendes gelten.