Nachrücker geschützt

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 (6 P 6/13) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf den Weiterbeschäftigungsanspruch des § 9 BPersVG berufen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes angeschlossen. Im Wesentlichen unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 3 BPersVG soll es darauf ankommen, ob der Vertreter innerhalb des letzten Jahres vertretungsweise Aufgaben übernommen hat.Fällen des Rechtsmissbrauchs soll der öffentliche Arbeitgeber in geeigneter Form entgegenwirken. Insbesondere kann er sich über das Vorliegen von Vertretungsfällen und die Gründe hierfür unterrichten lassen.