Nachteilsausgleich bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom

Nach § 16 Abs. 4 HRG müssen die Prüfungsordnungen der Hochschulen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Regelmäßig ist vorgesehen, dass Studierenden ein Nachteilsausgleich gewährt werden soll, wenn sie glaubhaft machen, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit nicht in der Lage sind, Studien- oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder der vorgegebenen Zeit abzulegen.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 24.06.2019 (2 ME 570/19) davon aus, dass der Nachteilsausgleich auf Fälle beschränkt sei, in denen der Studierende aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung ganz oder teilweise gehindert sei, seine tatsächlich uneingeschränkt bestehende Leistungsfähigkeit in der geforderten Prüfungsform nachzuweisen. Die Regelung diene nicht dem Ausgleich einer durch die chronische Krankheit oder Behinderung bedingten Einschränkung der wissenschaftlichen und/ oder geistigen Leistungsfähigkeit selbst. Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, seien nicht ausgleichsfähig. Nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass es sich bei dem bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom um eine Beeinträchtigung handele, die eine Einschränkung der wissenschaftlichen und/ oder geistigen Leistungsfähigkeit des Antragsstellers bedinge und damit einem Ausgleich nicht zugängig sei.