Während abstrakt feststeht, dass freigestellte Personalratsmitglieder nicht benachteiligt werden dürfen und der Arbeitgeber/ Dienstherr diesen eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen hat, die sie ohne die Tätigkeit im Personalrat genommen hätten, ergibt sich daraus im Einzelfall häufig wenig. Bundesarbeitsgericht und Bundesverwaltungsgericht lassen eine fiktive Nachzeichnung von fehlenden aktuellen Fachkenntnissen sowie der dienstlichen Beurteilung zu. Ausgeschlossen soll hingegen sein, eine in einem Anforderungsprofil oder eben für eine Eingruppierung geforderte Qualifikationen nachzuzeichnen. Selbst wenn man den Erwerb des Abschlusses im Wege der Nachzeichnung für nachweisbar hielte, gebe es in dem entschiedenen Fall hierfür keine Anhaltspunkte.