Strafbare Eingruppierung

Mit Urteil vom 24.05.2016 (4 StR 440/15) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob die tarifvertragswidrige Gewährung einer höheren Stufe nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 TVöD als Untreue nach § 266 StGB strafbar sein kann.

Zugrunde lag dem ein Verfahren, in dem ein Dienststellenleiter Beschäftigten die tarifvertragliche Endstufe vorweg gewährt hatte. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem TVöD war streitig. Im strafrechtlichen Verfahren erster Instanz war er freigesprochen worden. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.05.2016 hat diesen Freispruch aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Träger hoheitlicher Gewalt haben in ihrem Bereich grundsätzlich den Sparsamkeitsgrundsatz zu beachten. Dies gebiete keine Kostensenkung um jeden Preis. Den Trägern hoheitlicher Gewalt komme insofern ein Beurteilungs- und Ermessungsspielraum zu. Der Träger überschreite seinen Ermessensspielraum auch dann nicht, wenn er eine angemessene Vergütung zahle, der Vertragspartner die Leistungen aber auch zu günstigeren Bedingungen erbracht hätte. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilde die äußere Grenze. Bei der Anwendung tarifvertraglichen Normen sei der öffentliche Arbeitgeber an die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Er müsse daher prüfen, ob die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Knüpfe § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD an die Deckung des Personalbedarfs an, müsse durch den jeweiligen Träger hoheitlicher Gewalt festgestellt werden, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Anderenfalls dürften Leistungen auch nicht nach Ermessen erbracht werden. Da nicht festgestellt wurde, ob die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD vorlagen, wurde das Urteil des Landgerichtes aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Sollte sich bei erneuter Verhandlung ergeben, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD nicht vorgelegen haben, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass aus der Nichtbeachtung von Ausschreibungspflichten, der mangelnden Dokumentation, der Weiterleitung von Unterlagen, die unvollständig waren, der Nichtbeteiligung des Personalrats, der Verkürzung der Probezeit und vergleichbaren Abläufen auf subjektive Tatbestandsmerkmale geschlossen werden könne. Ersichtlich nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein öffentlicher Arbeitgeber nachvollziehbar zu dokumentieren hat, von welchen tatsächlichen Verhältnissen er ausgegangen ist. Fehlt es hieran, könnte dies für das Vorliegen subjektiven Tatbestandsmerkmals maßgeblich sein. So wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes klarstellt, dass es keine Kostensenkung um jeden Preis geben muss, hält sie die öffentlichen Arbeitgeber an, ihre Entscheidungen in der ohnehin vorgesehenen Form zu dokumentieren und nachvollziehbar darzulegen.