Das Sächsische Oberverwaltungsgericht war in der älteren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine nicht amtsangemessene Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten unzumutbar ist, wenn sie nicht durch organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn (etwa Verschmelzung von Behörden) oder einen dringlichen Bedarf an der Erledigung laufbahnfremder Tätigkeiten zwingend erforderlich wird. Mit der Entscheidung vom 17.04.2026 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und festgehalten, dass laufbahnfremde Tätigkeiten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind. Einer Beamtin bzw. einem Beamten ist, soweit nicht ein solcher Ausnahmefall vorliegt, auch nicht vorrübergehend zuzumuten, nicht amtsangemessen verwendet zu werden.