Verpflichtungs -und Unterlassungsansprüche des Personalrats

Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 30.03.2023 (3 M 2/23) darüber zu entscheiden, ob ein Personalrat einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einer Umsetzung eines Personalratsmitglieds hat.

In Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (B. v. 09.07.2019 – 9 B 331/18.PL) ist das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt der Auffassung, dass Verpflichtungs- und Unterlassungsansprüche in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur anerkannt werden könnten, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht eine durchsetzungsfähig Rechtsposition einräume. Dies betreffe vom Gesetzgeber geschaffene materiell- und verfahrensrechtliche Ansprüche, der Ausübung und Durchsetzung der Rechte der Personalvertretungen auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren dienten.