WissZeitVG verdrängt TzBfG?

Mit Urteil vom 21.07.2014 (5 Sa 504/13, nicht rechtskräftig) hat das Sächsische Landesarbeitsgericht entschieden, dass zur Begründung der Befristung eines Arbeitsvertrages im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ein Rückgriff auf die Befristung nach dem TzBfG nicht in Betracht komme. Anderenfalls würde die Verletzung des Zitiergebotes nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG keine Auswirkungen haben, da der Arbeitgeber sich anderweitig auf einen Befristungsgrund berufen könne.
In der Entscheidung hat das Sächsische Landesarbeitsgericht zugleich darauf hingewiesen, dass Umstände, die mit einer Habilitation verbunden sind, in der Regel nicht den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG begründen. Auch ein Rückgriff auf die Befristung zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung soll nicht zulässig sein, da in der Regel ein systematisches Ausbildungsziel nicht verfolgt wird. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 7 AZR 533/14 anhängig.