Im Verfahren waren bis zu 4 Beförderungsstellen ausgeschrieben worden. Alle Stellen sollten besetzt werden. Die Praxis des Dienstherrn nahm der Verwaltungsgerichtshof, obwohl es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam, zum Anlass, die Folgen einer solchen Ausschreibung zu thematisieren. Man könne eine solche Ausschreibung so verstehen, dass 4 Stellen ausgeschrieben seien und im Falle der Nichtbesetzung einer Stelle ein Teilabbruch vorliege. Denkbar sei jedoch auch, eine solche Ausschreibung, die Rechtsschutz erschweren könne, als rechtswidrig einzustufen.