Mängel müssen rechtzeitig gerügt werden

Mit Beschluss vom 08.09.2021 (2 P 273/21) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein zu Prüfender oder eine zu Prüfende sowohl eine unzureichende Stoffvermittlung als auch Mängel bei der Prüfungsvorbereitung zeitnah, in der Regel also spätestens vor Prüfungsbeginn, zu rügen haben

Dies soll auch für Probleme gelten, die in Folge der Pandemie entstanden sind. Wenn also in Folge der Pandemie einzelne Lehrveranstaltungen nicht angeboten werden, auf die es für die Prüfung ankommen kann, muss dies gerügt werden. Wer dies unterlässt, kann sich nach erfolglos absolvierter Prüfung nicht auf die Nichtdurchführung der Lehrveranstaltungen berufen.