Abfindungsanspruch bei Aufgabe eines Forschungsschwerpunktes

Unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer einer Forschungseinrichtung, bei denen der Beschäftigungsbedarf nach Einstellung eines aus Drittmitteln finanzierten Forschungsprojekten entfallen ist und die nicht anderweitig eingesetzt werden können, haben einen Anspruch auf die Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992.

Mit Urteil vom 30.10.2008 (6 AZR 738/07) hat das Bundesarbeitsgericht bezogen auf eine zur Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften gehörende Wissenschaftseinrichtung entschieden, dass gekündigte, zuvor unbefristet Beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tarifliche Abfindung haben. Ein Personalabbau durch Ausscheiden einer Mehrzahl von Arbeitnehmern liege auch dann vor, wenn nur wenige betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen und im Übrigen befristete Arbeitsverhältnisse auslaufen würden. Unbeachtlich sei, ob sich der Personalbestand insgesamt verringert. Ein Personalabbau liege auch dann vor, wenn in anderen Tätigkeitsbereichen Neueinstellungen vorgenommen werden.