Die Abgeltung des europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs

ist nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat. Mit Urteilen vom 06.11.2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Arbeitgeber konkrete organisatorische und geeignete Maßnahmen ergreifen muss, den Arbeitnehmern die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen.

Hierzu wird gehören, die Arbeitnehmer rechtzeitig und klar darüber zu unterrichten, dass der europarechtlich gewährleistete Mindesturlaub, wenn er nicht genommen wird, möglicherweise am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt. Ferner soll eine Unterrichtung der Arbeitnehmer erforderlich sein, dass sie keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub werden geltend machen können, wenn sie den Urlaub nicht nehmen, obwohl die Möglichkeit dazu besteht.