Eigenbemühen hat Grenzen

Wie weit muss ein zu Prüfender dafür sorgen, dass er die in einer Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsfeststellungen erbringen kann?

In einem Beschluss vom 19.06.2019 (3 M 106/19) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angenommen, dass das Nichterreichen von Anforderungen einer Kursordnung nicht zur Feststellung des (endgültigen) Nichtbestehens einer Prüfung führen kann, wenn dies vom Fehlen von Patienten abhängt. Hängt das Nichterbringen der erforderlichen Leistungen von in der Sphäre einer Hochschule liegenden und vom Studierenden nicht oder nur schwer beeinflussbaren Umständen ab, könne hierauf das Nichtbestehen einer Leistungsfeststellung nicht gestützt werden. Im konkreten Fall hatte eine Mehrzahl von Patienten die Behandlung bei dem Studierenden (der Zahnmedizin) abgebrochen, so dass nicht in ausreichendem Umfang Behandlungen durchgeführt werden konnten. Im Verfahren sei nicht feststellbar gewesen, dass der Abbruch der Behandlungen nachweisbar auf einem bestimmten Verhalten des Studierenden beruhe.