Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit

Lässt sich dem Wortlaut einer amtsärztlichen Bescheinigung nicht zweifelsfrei entnehmen, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, soll jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 08.01.2011 (2 A 315/10) auf eine fachärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden können.

Die amtsärztliche Bescheinigung hatte lediglich eine „mäßige Leistungseinschränkung“ bestätigt. Der den Studierenden behandelnde Facharzt hatte eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Auf diese war in der amtsärztlichen Bescheinigung Bezug genommen worden. Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müsse bei einem solchen Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass ursprünglich eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen hat und daher die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgen durfte.