Laufbahnnachzeichnung bei Freistellung

Zahlreiche grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit einer Leistungsnachzeichnung bei Freistellung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26.01.2023 (1 WB 3.22) aufgriffen.

So wie es für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten einer gesetzlichen Regelung bedarf, soll dies auch für die Leistungsnachzeichnung bei Freistellungen (hier für Gleichstellungsbeauftragte) gelten. Dort, wo es solche Regelungen nicht gebe, seien die Gesetzgeber bis zum 31.12.2023 zur Anpassung der Gesetze verpflichtet.

Mit Freistellung einer Gleichstellungsbeauftragten zur Aufgabenwahrnehmung hat der Dienstherr/ Arbeitgeber nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine Vergleichsgruppe zu bilden, um Feststellungen zu einer fiktiven Leistungsentwicklung zu ermöglichen. Schließt sich an die Freistellung eine weitere Freistellung nahtlos an, soll die Vergleichsgruppe nicht anzupassen sein. Anders sollen die Verhältnisse liegen, wenn sich der Freistellung eine Ausübung der dienstlichen Tätigkeit anschließt und danach eine erneute Freistellung erfolgt. In diesem Fall sei eine Leistungsfeststellung möglich und daher eine neue Vergleichsgruppe zu bilden.

Stelle sich später heraus, dass eine Vergleichsgruppe fehlerhaft gebildet wurde, könne einem Anspruch auf Neubildung die Verwirkung entgegen gehalten werden. Auszugehen sei von den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht für Beurteilungen aufgestellt habe. Ob ein Fall der Verwirkung vorliege, sei im Einzelfall festzustellen. Im Verfahren sollte ein solcher Fall vorliegen, da Fehler vor 5 Jahren vorgelegen hätten und auf der Grundlage der (fehlerhaften) Nachzeichnung eine Beförderung erfolgt war.