Nichtteilnahme am Auswahlgespräch

Ist eine Bewerberin aus einem von ihr nicht zu vertretenden außergewöhnlichen persönlichen Grund an der Teilnahme an einem Auswahlgespräch gehindert, darf sie jedenfalls dann nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn weder das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Stellenbesetzung noch sonstige gewichtige öffentliche Belange eine kurzfristige Verlegung oder Nachholung des Gesprächs ausschließen.

Mit einem Beschluss vom 16.06.2026 (11 L 331/26) hat das Verwaltungsgericht Dresden (nicht allein tragend) festgestellt, dass ein Dienstherr zwar grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Genesung im Falle einer längerfristig andauernden Erkrankung eines Bewerbers abzuwarten. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass ein Bewerber, der aus einem nicht von ihm zu vertretenen Grund an der Teilnahme an einem Auswahlgespräch gehindert sei, aus dem Verfahren ausgeschlossen werden könne. Ein nicht zu vertretener Grund kann sich aus einer schwerwiegenden, das Leben gefährdenden Erkrankung eines nahen Familienangehörigen ergeben.