Der private Zweck der körperlichen Ertüchtigung trete, wenn der Weg zur Dienststelle mit dem Fahrrad zurückgelegt werde, in den Hintergrund. Die Wahl des Verkehrsmittels obliege dem Beschäftigten. Bei Unfällen anlässlich einer (wesentlich) dienstlich veranlassten Fortbewegung erfasse der Unfallschutz alle typischen und besonderen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, also der damit verbundenen Gefahren wie die eines Insektenstiches.