BEM keine Wirksamkeitsvoraussetzung

Für die Frage, ob die Ausübung des Weisungsrechts durch einen Arbeitgeber den Grenzen billigen Ermessens nach § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB entspricht, soll es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.10.2017 (10 AZR 47/17) nicht darauf ankommt, ob das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX a. F. bzw. eine gleichwertige Maßnahme durchgeführt wurde.

Auch wenn der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchzuführen, soll die Nichtdurchführung des Verfahrens nicht zur formellen oder materiellen Unwirksamkeit der Entscheidung des Arbeitgebers führen. Daher könne einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Direktionsrechts nicht lediglich entgegengehalten werden, der Arbeitgeber habe das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht durchgeführt.