Dokumentation einer Auswahlentscheidung

Wie konkret sind der Gegenstand und die Bewertung von Auswahlgesprächen nach Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG nachvollziehbar zu dokumentieren?

Erstinstanzlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 13.02.2019 (13 L 362/18) angenommen, dass bei Auswahlgesprächen, die der Entscheidung in Konkurrenzsituationen zugrunde gelegt werden, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Bewertung zu dokumentieren sind.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 09.07.2019 (6 B 344/19) sei dies nach Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Vielmehr reiche es für die Grundlagen einer Auswahlentscheidung - also Erkenntnisquellen, die neben oder anstelle dienstlicher Beurteilungen herangezogen werden- aus, wenn deren Gegenstand sowie die Bewertung in Grundzügen nachvollziehbar dokumentiert würden. Dies könne durch Protokolle oder Bewertungsbögen erfolgen. Ausgehend von den Grundsätzen, die für das Prüfungsrecht gelten, bedürfe es nicht zwingend einer Protokollierung des Inhalts der Auswahlgespräche. Es sei wertungswidersprüchlich, wenn der Dienstherr bei mündlichen Prüfungsleistungen oder bei dienstlichen Beurteilungen nur die Bewertung anzugeben habe, bei Auswahlgesprächen und vergleichbaren Instrumenten hingegen die tatsächlichen Grundlagen festgestellt werden müssten. Es reiche vielmehr aus, auf eine entsprechende Rüge im Verfahren hin eine Plausibilisierung vorzunehmen.

Im konkreten Fall hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dann darauf abgestellt, dass nach dem Vorbringen des Landes nicht ersichtlich wäre, welche Bewertungen die Auswahlkommission im Vergleich der beiden Bewerber unter Berücksichtigung des Erwartungshorizonts zugrunde gelegt haben.