Mit den beiden unmittelbar rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes steht allgemeinverbindlich, also auch für die nicht beteiligten Lehrerinnen und Lehrer, die Unwirksamkeit der Norm fest. Die Landesregierung wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt machen. Mangels abweichender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt die Wirkung der Entscheidung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 4b ArbZVO-Lehr ein.
Lehrerinnen und Lehrer des Landes Sachsen-Anhalt, die auf der Grundlage von § 4b ArbZVO-Lehr zur Erbringung einer „Vorgriffsstunde“ verpflichtet waren, mussten diese nicht erbringen und müssen diese auch zukünftig nicht mehr erbringen müssen. Unterrichtsstunden, die über das normale Stundenmaß (einschließlich Flexibilisierung) hinausgehen, können nur noch mit Zustimmung der Lehrerinnen und Lehrer als Zusatzstunden erbracht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist mit seinen Entscheidungen der Rechtsauffassung der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gefolgt, wonach ohne Änderung des Beamtengesetzes das Modell der „Vorgriffsstunde“ durch Rechtsverordnung eingeführt werden konnte. Im Beamtengesetz fehlt es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für das Modell einer langfristigen, ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit. Dies betrifft Vorgaben zur Dauer des Modells, zum Ausgleich, auch soweit ein finanzieller Ausgleich vorgesehen ist, aber auch weitere, das Modell prägende Vorgaben. Ob sich die Regelung noch aus anderen Gründen als unwirksam darstellte, konnte das Bundesverwaltungsgericht offen lassen. Zahlreiche Aspekte waren in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden, bei denen Zweifel an der Vereinbarkeit mit Europarecht und Verfassungsrecht erörtert wurde („Vorgriffstunde“ bei Teilzeit, Anrechnung allein gehaltener Stunden).