Mindestgröße rechtswidrig

Mit Beschluss vom 26.05.2020 (3 L 204/20) hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass es für die den Zugang zu einem Beamtenverhältnis beschränkende Bestimmung einer Mindestgröße einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Während gegenwärtig die Bundesrepublik Deutschland, die Hansestadt Bremen, das Land Mecklenburg-Vorpommern und das Land Berlin auf die Bestimmung einer Mindestgröße für Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst verzichten, das Land Hessen von einer Mindestgröße von 1,55 m ausgeht und das Land Baden-Württemberg Rückausnahmen von einer Mindestgröße vorgesehen hat, verlangt der Freistaat Sachsen bei Einstellungen in die Laufbahnausbildung für den  Polizeivollzugsdienst eine Mindestgröße von 160 cm. Geregelt ist diese Anforderung in einer öffentlich nicht zugänglichen Verwaltungsvorschrift. Ausgehend von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18.10.2017 (C-409/16) hat das Verwaltungsgericht Chemnitz nun entschieden, dass die Bestimmung einer solchen Mindestgröße durch den Gesetzgeber erfolgen muss.