Sozialversicherungspflichtige Lehrtätigkeit bei einer Volkshochschule

Mit Urteil vom 08.09.2022 (L 2 KR 83/16) hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden, dass im Einzelfall die Tätigkeit als Dozentin/ Dozent in Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung bei einer Volkshochschule eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.

Im Verfahren wurde darüber gestritten, ob eine im Zeitraum vom 2003 bis 2012 ausgeübte Tätigkeit in Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Der Umstand, dass für jeden Kurs zeitlich befristete Verträge geschlossen wurden, führe nicht zur Einordnung als selbstständige Tätigkeit. Maßgeblich wären die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse. Weder die Integrationskursverordnung noch sonstige Vorgaben zur Durchführung der Tätigkeit enthielten Vorgaben zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Dozentinnen und Dozenten, die in diesem Bereich eingesetzt sind. Unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde. Dies ergebe sich aus den festgestellten Vorgaben für die Ausübung der Tätigkeit. Maßgeblich seien der Unterrichtsplan, die konkreten Vorgaben zum Zusammenwirken von Dozentinnen und Dozenten, das Führen des Klassenbuches, das Verfahren zur Auswahl des Lehrbuches und dessen Verbindlichkeit für die Anwendung, konkrete Vorgaben für die Stoffverteilung, verbindliche Treffen der Dozentinnen und Dozenten, die Erfüllung von Verpflichtungen des Bundesamtes aber auch die Übertragung von Lernstandtests.