Abwarten zumutbar?

Ist es einem Beamten, der die Laufbahnausbildung absolviert, zuzumuten, Unterbrechungen der Ausbildung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen oder muss man ihm nicht zumindest die Teilnahme an den Prüfungen ermöglichen, ohne dass es zu einem Erwerb der Laufbahnbefähigung kommt?

Mit Beschluss vom 15.04.2019 (2 B 119/19) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung vom 22.02.2019 bestätigt, wonach in Fällen des Widerrufes der Zulassung zur Aufstiegsausbildung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten sein soll. Auch wenn dies dazu führe, dass an Prüfungen erst Jahre später teilgenommen werden könne, das aktuelle Wissen also verloren gehe, würde dies nicht dazu führen, dass den Betroffenen zunächst die Teilnahme an den Prüfungen zu gestatten ist. Im Beschluss vom 22.02.2019 (2 B 9/19) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage zum Erwerb der Laufbahnbefähigung führen könne. Ausdrücklich hat sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit den hiergegen gerichteten Argumenten nicht nochmals befasst.