Anweisung zur Testung nicht offensichtlich rechtswidrig

In den Schulen wird gelegentlich die Frage aufgeworfen, ob die Übertragung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Selbsttest der Schülerinnen und Schüler auf Lehrerinnen und Lehrern rechtswidrig ist. Mit Beschluss vom 06.09.2021 (6 B 1098/21) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Entscheidung über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angenommen, dass weder die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes noch die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Selbsttest für Schülerinnen und Schüler offensichtlich rechtswidrig ist.

Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich (zunächst) auch rechtswidrige Weisungen zu befolgen. Etwas anderes gilt dann, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen sei geklärt, dass die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes rechtmäßig ist. Die Selbsttest der Schülerinnen und Schüler seien von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität. Auch insofern seine Rechtsprechung geklärt, dass es sich um ein wesentliches Element des Pandemieschutzes handele.