Dienstpostenbewertung ohne Beteiligung

Mit Beschluss vom 27.02.2020 (5 P 1/19) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung, (zuletzt B. v.  25.06.2019 - 5 P 3.18) bestätigt, wonach eine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine eigenständige Gestaltungswirkung haben müsse.

Eine Dienstpostenbewertung weise nicht die für eine Verwaltungsanordnung erforderliche Gestaltungswirkung auf. Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsbedingungen würden durch eine Dienstpostenbewertung keine Änderung erfahren. Eine Dienstpostenbewertung sei allein darauf gerichtet, die Dienstpostenstruktur im öffentlichen Interesse neu zu ordnen.