Leistungsauswahl bei Vertretungsprofessur

Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen. Dies gilt auch für die Besetzung von Professuren. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass dies auch für Vertretungsprofessuren gilt.

Mit Beschluss vom 11.03.2025 (5 Me 12/25) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Leistungsgrundsatz auch für die Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur gilt. Zwar sei für solche Auswahlverfahren weder eine Ausschreibung erforderlich noch ein Berufungsverfahren durchzuführen. Die Hochschule sei bei der Auswahlentscheidung jedoch nicht von der Beachtung des Leistungsgrundsatzes entbunden. Soweit man der älteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen entnehmen wollte, dass Art. 33 Abs. 2 GG keine Anwendung finde, wäre dem nicht zu folgen.