Unmittelbar zu klären

Welche Bedeutung dem Merkmal der Unmittelbarkeit im Kontext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zukommt, will das Bundesverwaltungsgericht nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 10.01.2019 (5 PB 13/18, 5 PB 13/18 (5 P 1/19) klären,

Nach dieser Norm wirkt der Personalrat mit bei Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. In der älteren Rechtsprechung wird darauf abgestellt, dass die Verwaltungsanordnung selbst Veränderungen herbeiführen müsse. Zu dieser Frage sind nun mehrere Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.