Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Im Beschluss vom 04.01.2023 (2 B 22.22) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht u.a. mit der Frage zu beschäftigen, ob statt einer Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden kann.

Zwar soll sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kein abstrakter Vorrang eines bestimmten Beweismittels entnehmen lassen. Es hänge von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares Beweismittel oder ob ein unmittelbares Beweismittel zu nutzen seien. Die Sachaufklärung solle jedoch in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens sei ein Teilhaben an der Sachaufklärung geboten, insbesondere wenn aus den Erkenntnissen negative Schlüsse gezogen werden könnten. Der Beteiligte müsse die Möglichkeit haben, an der Erhebung von Beweisen mitzuwirken, um sich ein eigenes Bild von den Beweismitteln machen zu können, sein Fragerechte auszuüben und durch eigene Anträge der Beweiserhebung ggf. eine andere Richtung zu geben. Darüber hinaus gehe es darum, dass sich die Beteiligten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage eines unmittelbaren Eindrucks auseinandersetzen könnten.