Verfassungswidrige Befristung von Kanzlern

Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet das Lebenszeitprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes kommt grundlegende Bedeutung zu.

Es soll die Ausübung des übertragenen Amtes im Interesse der Bindung an Recht und Gesetz durch die Unabhängigkeit der Amtsinhaber sichern.

Die Schaffung von Beamtenverhältnissen auf Zeit muss nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.04.2018 (2 BvL 10/16) durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt sein. Aus der Rechtsstellung der Kanzler an Hochschulen und den diesen nach dem Recht des Landes Brandenburg übertragenen Aufgaben ergäben sich solche Besonderheiten, die eine Abweichung vom Lebenszeitprinzip rechtfertigten, nicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine starke Leitungspositionen eines Präsidenten und die Zu- und Unterordnung der Kanzler zur Verantwortungsphäre des Präsidenten stelle keinen sachlichen Grund für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dar.